Satzung

Satzung des Freien Verbandes der Muslime e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freier Verband der Muslime“ (FVM).
Der FVM hat seinen Sitz in Duisburg.
Der FVM ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Duisburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr des FVM ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Ziele des FVM

  1. Der FVM versteht sich als multi-ethnische islamische Religionsgemeinschaft. Der Vielfalt des Islam entsprechend vereinigt der FVM unterschiedliche Rechts-schulen unter einem Dach.
  2. Zweck und Ziel des FVM ist die allseitige Religionspflege seiner Mitglieder. Dem ganzheitlichen Verständnis des islamischen Glaubens entsprechend, widmet er sich der umfassenden Erfüllung der Aufgaben, die den Mitgliedern¹ der Moscheegemeinden aus ihrem Bekenntnis erwachsen.
  3. Das soziale Engagement für die Gemeinschaft ist eine wichtige religiöse Verpflichtung. Dementsprechend ist der FVM ergänzend auch im zivilgesellschaftlichen Bereich sozial und partizipationsfördernd tätig.
  4. Der FVM tritt ein für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und die im Grundgesetz niedergelegte Werteordnung.
¹ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

§3 Gemeinnützigkeit

Der FVM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und religöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der FVM ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die allseitige Religionspflege, insbesondere durch die gemeinschaftliche Ausübung der Religion, durch die Organisation von Informationsveranstaltungen, durch die Beratung von islamischen Religionsgemeinschaften, Muslimen und Menschen, die Fragen zum Islam haben, durch Integrations-, Partizipations- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie durch die Erstellung von Informationsschriften und die aktive Teilnahme an religiösen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des FVM. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des ZMD fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Beim Ausscheiden aus dem FVM haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen noch haben sie bei Auflösung des FVM irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft

Jede im Vereins-, Genossenschafts- oder Stiftungsregister eingetragene muslimische Vereinigung mit Sitz in Deutschland, die die satzungsgemäßen Ziele des FVM bejaht, beachtet, fördert und befolgt, kann Mitglied werden. Sollte die eigene Satzung des Beitrittskanditaten dieser Satzung widersprechen, so ist er verpflichtet, zuvor die eigene Satzung entsprechend abzuändern. Die Mitglieder der dem FVM angehörenden Mitgliedsgemeinden sind gleichzeitig auch Mitglieder des FVM. Der FVM kann auch Vereine in Gründung oder Vereine bzw. Personenvereinigungen ohne Vereinsregistereintrag aufnehmen. Das Mitglied wird durch den Vorsitzenden des Vereins oder durch einen Delegierten bzw. Beauftragten des Vereins vertreten.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages, der von dem vertretungsberechtigten Vorstand unter Beifügung der Beschlussunterlagen, der Satzung und der Mitgliederliste schriftlich zu stellen ist.

Über den gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des FVM nach Antragseingang innerhalb einer Frist von drei Monaten.
Der Entscheidung des Vorstandes des FVM können zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommene Mitglieder in der ersten Mitgliederversammlung nach der Entstehung des Vorstandes widersprechen. Die Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.

Die in dem FVM zusammengeschlossenen Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des FVM zu fördern, deren Prinzipien zu achten sowie die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen umzusetzen und zu unterstützen.

Insbesondere sind sie verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen und stets ihre aktuellen Mitgliederlisten dem FVM vorzulegen. Die Höhe der Beiträge und die Modalitäten der Erhebung setzt die ordentliche Mitgliederversammlung fest.

Die Mitgliedsvereine und einzelne Mitglieder der Vereine sind nicht berechtigt, ohne Anweisung der Mitgliederversammlung des FVM oder des Vorstands Weisungen oder Entscheidungen im Namen des FVM zu treffen oder Aktionen im Namen des FVM durchzuführen.

§5 Fördermitglieder

Jede natürliche Person, juristische Person oder Institution, die die Ziele des FVM unterstützt, kann eine Fördermitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des FVM informiert.

Die Höhe des Mindestförderbetrages setzt die Mitgliederversammlung fest

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedsvereins, dem Austritt oder dem Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung des entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung des Mitgliedsvereins unter Vorlage der Beschlussunterlagen an den Vorstand des FVM. Der Antrag auf Austritt muss spätestens drei Monate vor der ordentlichen Mitgliederver-sammlung des FVM beim Vorstand eingegangen sein

Der Ausschluss erfolgt durch Kündigung bei einem groben Verstoß gegen die satzungsgemäßen Ziele des FVM.
Eine Kündigung bedarf der Zustimmung der nach dem Kündigungsausspruch folgenden Mitgliederversammlung. In der Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Für die Beendigung der Mitgliedschaft der Fördermitglieder gelten dieselben Bestimmungen wie für die Mitglieder

§7 Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte

Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, sofern das Mitglied für die Dauer von drei Monaten ohne Angabe von Gründen und danach trotz Mahnung und Fristsetzung von einem weiteren Monat die fälligen Beiträge nicht bezahlt. Der Vorstand des FVM stellt das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte durch Beschluss fest. Er teilt diesen Beschluss dem betroffenen Mitglied und dem Disziplinarrat mit. Der Disziplinarrat entscheidet über Kündigung.

§8 Organe des FVM

Organe des FVM sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Geistlichenrat

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des FVM.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  3. Die schriftliche Ladung für die Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher.
  4. Jede Mitgliedsorganisation hat eine Stimme. Für große Mitgliedsorganisationen mit mehr als 500 Gläubigen legt die Mitgliederversammlung die Anzahl der Stimmen nach dem Schlüssel: 1 Stimme je 500 Gläubige fest.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Delegierter anwesend ist. Liegt die Beschlussfähigkeit nicht vor, so wird innerhalb einer Frist von vier i Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung geladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit gesondert hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Versammlung aus der Mitte der erschienenen Delegierten einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und führt über deren Verlauf ein Protokoll, in dem die gefassten Beschlüsse verzeichnet werden. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Falls in dieser Satzung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten gefasst (relative Mehrheit). Die Mitgliederversammlung berät und beschließt:
  • a) über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  • b) über die Entlastung des Vorstandes;
  • c) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, über Satzungsänderungen;
  • d) über die Auflösung des FVM;
  • e) über die Wahl der Mitglieder zum Vorstand
  • f) über die in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Themen;
  • g) über die für die Arbeit des FVM richtungsweisenden Angelegenheiten;
  • h) über Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Wenn der Vorstand aus mehr als drei Personen besteht, haben die übrigen Person die Position des Schriftführers und die Position des Beisitzers bzw. der Beisitzer. Der Vorstand ist für den reibungslosen Ablauf der gewöhnlichen Arbeiten zuständig.

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

Zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes lädt das Vorstandsmitglied ein, das bei den Wahlen die meisten Stimmen erhält. Dies soll innerhalb der ersten Woche nach der Wahl geschehen.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Dies schließt entgeltliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder bei Tätigkeiten außerhalb von Vorstandsarbeiten nicht aus.

§11 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des FVM zuständig, soweit sie von der Satzung nicht  einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung
  • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Leitung und Koordination der Arbeit des FVM zwischen den Mitgliederversammlungen
  • die Durchführung der in dieser Satzung ausdrücklich übertragenen Arbeiten
  • die Einstellung und Überwachung von Personal für den FVM
  • die Berichterstattung über die Tätigkeit für den FVM
  • das Unterbreiten von Vorschlägen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
  • die Überwachung und Bewirtschaftung der Finanzen
  • die Vertretung des FVM gegenüber jedermann

§12 Beschlussfassung

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Eine Frist von mindestens sieben Tagen ist einzuhalten
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Kassenwart. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter
    3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

§13 Der Geistlichenrat

  1. Der Geistlichenrat besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Geistlichen.
    Den Geistlichenrat bilden die aus des Mitgliedsgemeinden entsandten Geistlichen. Dabei werden alle muslimischen Rechtsschulen beachtet. Jede Mitgliedsgemeinde darf nur einen Geistlichen bzw. eine Geistliche entsenden. Als Geistliche gelten Imame, die in einer Moschee als Vorbeter tätig sind oder waren.
  2. Die originäre Aufgabe des Geistlichenrates ist die religiöse Betreuung der Mitglieder des FVM sowie die Fortbildung der Geistlichen
  3. Über Fragen, die den Glaubensinhalt betreffen, entscheidet der Geistlichenrat. Kommt es zu Unstimmigkeiten über einzelne religiöse Fragen oder Praktiken, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung des FVM. Bis zur Mitgliederversammlung ist die Entscheidung des Geistlichenrats maßgebend.
  4. Der Vorsitzende des Geistlichenrats hat das Recht, an den Vorstandssitzungen des FVM teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Er hat Rede- aber kein Stimmrecht.

§14 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen geändert werden. Der Antrag kann nur vom Vorstand oder von 1/3 der Mitgliedervereine gestellt werden. Ein solcher Antrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen. Die Fristen über die Einladung zur Mitglieder-versammlung sind einzuhalten

§ 15 Einnahmen des FVM

Die Einnahmen des FVM bestehen hauptsächlich aus Beiträgen, Spenden, öffentlichen Zuwendungen sowie Fördermitteln, die nicht an Bedingungen geknüpft sein dürfen, die zu den Zielen des FVM in Widerspruch stehen oder seine Aktivitäten beeinträchtigen. Ob das der Fall ist, entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Anzahl der Vertretungsstimmen.Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Buchhaltung und berichten der VV. Der Kassen- und Rechnungsprüfungsbericht ist schriftlich zu verfassen und für jedes Mitglied einsehbar zu halten

§ 16 Auflösung des FVM

Die Auflösung des FVM kann nur durch Beschluss einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag kann nur vom Vorstand oder durch schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitgliedsvereine gestellt werden. Die satzungsgemäßen Fristen sind zu beachten. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller zu entsendenden Delegierten anwesend sind. Für den Beschluss über die Auflösung des FVM ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Unicef Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

§ 17 Schlussbestimmungen

Für durch diese Satzung nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalte gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 18 Beschlussfassung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.06.2010, geändert am 05.11.2010 und am 08.01.2016 einstimmig beschlossen worden.

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